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Existenzsatz für das Kurvenintegral 1. Art

Das Kurvenintegral 1. Art (8.107b) bzw. (8.107c) existiert, wenn die Funktion bzw. sowie die Kurve längs des Bogenstückes stetig sind und die Kurve dort eine stetige Tangente besitzt. Anders formuliert: Es existieren in diesem Falle die genannten Grenzwerte, und sie sind unabhängig von der Wahl der Punkte und . Die Funktion heißt in diesem Falle längs der Kurve integrierbar.