Existenzsatz für das Kurvenintegral 1. Art
Das Kurvenintegral 1. Art (8.107b) bzw. (8.107c) existiert, wenn die
Funktion
bzw.
sowie die Kurve längs des Bogenstückes
stetig
sind und die Kurve dort eine stetige Tangente besitzt.
Anders formuliert: Es existieren in diesem Falle die genannten Grenzwerte, und sie sind
unabhängig von der Wahl der Punkte
und
.
Die Funktion
heißt in diesem Falle längs der Kurve
integrierbar.