Die Angabe des absoluten oder relativen Maximalfehlers (16.214, 16.215)
bedeutet, daß kein Ausgleich zwischen den Meßergebnissen durchgeführt wird.
Bei der Ermittlung des absoluten oder relativen Fehlers mit Hilfe des
Fehlerfortpflanzungsgesetzes (16.226) oder (16.229) wird mit einer
vorgegebenen Wahrscheinlichkeit innerhalb eines festgelegten Vertrauensintervalls zwischen
den Meßergebnissen
ausgeglichen.
Die Vorgehensweise erfolgt in der in Abschnitt
Angabe von Meßergebnissen mit Fehlergrenzen angegebenen Weise.