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Autonome lineare Differentialgleichungen

Gegeben sei im die Differentialgleichung
(17.14)

wobei eine konstante Matrix vom Typ ist.

Die Operator-Norm einer Matrix ist durch gegeben, wobei für die Vektoren des wieder die EUKLIDische Norm vereinbart sei.

Seien und zwei beliebige Matrizen vom Typ . Dann gilt:
a) .
b) .
c) .
d) .
e) , wobei der größte Eigenwert von ist.
Die Fundamentalmatrix mit Anfang zur Zeit von (17.14) ist die Matrix-Exponentialfunktion

(17.15)

mit folgenden Eigenschaften:
a) Die Reihe für konvergiert bezüglich auf einem beliebigen kompakten Zeitintervall gleichmäßig und für jedes absolut.
b) .
c) .
d) .
e) ist für alle regulär und .
f) Sind und kommutative Matrizen vom Typ , d.h. gilt , so ist und .
g) Sind und Matrizen vom Typ und ist regulär, so ist .